Von der AU generell ausgenommen sind Kraftfahrzeuge (
aber nicht Motorräder) mit
- Ottomotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht unter 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h haben oder die vor dem1.7.1969 erstmals zugelassen wurden (Fahrzeuge mit historischem "H"-Kennzeichen nach diesem Stichtag sind AU-pflichtig)
- Dieselmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals zugelassen wurden
- rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
- Motorräder: nur solche ohne Kennzeichenpflicht bzw. mit Erstzulassung vor dem 1.1.1989.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler